Satzung des Feuerwehrvereins der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Föhrste e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
Der Feuerwehrverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Zuwendungen stehen nur der Freiwilligen Feuerwehr Föhrste zu. Die gesetzlichen Aufgaben des Trägers der Brandschutzes gem. Nds. Brandschutzgesetz bleiben von der Tätigkeit des Feuerwehrvereins unberührt.
Die soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen in besonderen Fällen und auf Beschluss des Vorstandes.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je 1 Stimme an.

„Feuerwehrverein der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Föhrste e.V.“

Nachstehend Feuerwehrverein genannt.

Er hat seinen Sitz in 31061 Alfeld (Leine), Mörick 14.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Feuerwehrverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Feuerwehrverein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Feuerwehrwesens und der Kameradschaftspflege der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Föhrste und deren Abteilungen, nachfolgend Freiwillige Feuerwehr Föhrste genannt.

§ 3 Mittel

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt sich der Verein durch

a. Mitgliedsbeiträge,

b. Veranstaltungen,

c. Zuschüsse,

d. Spenden und

e. Schenkungen.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

(2.1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag im Feuerwehrverein.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen.

(4) Vom Kassenwart ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. § 10 dieser Satzung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Feuerwehrvereins.

§ 4 Anschaffungen

(1) Anschaffungen des Feuerwehrvereines (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung der Feuerwehrgerätehäuser und der Feuerwehrkameraden, usw.) werden der Freiwilligen Feuerwehr Föhrste zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Feuerwehrvereines.

(2) Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Über Anschaffungen des Feuerwehrvereines kann der Vorstand eigenständig mit einfacher Mehrheit unter Beachtung des § 3 Abs.3 dieser Satzung entscheiden, hat aber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können angehören:

a. aktive Mitglieder der Wehr

b. Mitglieder der Altersabteilung

c. Ehrenmitglieder

d. fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen)

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand erklären. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den Mitgliederbeitrag nicht gezahlt hat, schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, sich ehrenrührig verhält, den Vereinszwecken

zuwider handelt etc. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, legt darüber aber der MV einen Bericht vor.

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Feuerwehrvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Feuerwehrvereins findet einmal jährlich statt. Hierzu ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang (Schaukasten am Feuerwehrhaus) einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b. die Wahl des Kassenwartes und des Schriftführers

c. Wahl der Kassenprüfer

d. Entlastung des Vorstandes

e. Anträge

f. Änderung der Satzung

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Feuerwehrvereins dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden, in Vertretung durch den 2.Vorsitzenden geleitet.

(6) Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form eines Protokolls durch den Schriftführer niedergeschrieben, in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und nach Annahme neben der Unterschrift des Schriftführer vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

(8) Anträge zur MV müssen mindestens 8 Tage vor Versammlung dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugegangen sein.

§ 8 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Feuerwehrvereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus

a. dem/der Ortsbrandmeister/in als 1. Vorsitzende/n

b. dem/der stellv. Ortsbrandmeister/in als 2. Vorsitzende/n

(Sie werden durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Alfeld gem. Nds.

Brandschutzgesetz gewählt und übernehmen die Aufgabe Kraft Amtes.)

c. einem/er Zugführer/in oder Gruppenführer/in als Beisitzer/in

d. dem/der Jugendfeuerwehrwart/in als Beisitzer/in

(Er/Sie wird durch die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung der Freiwilligen

Ortsfeuerwehr Föhrste gewählt und übernimmt dieses Amt für die Dauer dieser Amtszeit.)

e. dem/der Kassenwart/in

f. dem/der Schriftführer/in

(2) Der/die 1. und 2. Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam und sind in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Feuerwehrvereins, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

(5) Der Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß muss in allen namens des Feuerwehrvereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Der Kassenwart legt jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem Vorstand angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(2) Drei Kassenprüfer werden abwechselnd auf 3 Jahre gewählt.

§ 10 Auflösung des Feuerwehrvereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte:

- Auflösung des Vereins

- Verwendung des Vereinsvermögen

einzuberufen.

(2) Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Wehr auf.

(3) Die Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

(4) Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes an die Ortschaft Föhrste über.

§ 11 Gründung

Der

„Feuerwehrverein der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Föhrste e.V.“

wurde am 09.04.2011 gegründet.

Alfeld, _________

 

1.Vorsitzende/r

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2.Vorsitzende/r

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Beisitzer/In

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Jugendwart/In,

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Kassenwart/In

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Schriftführer/In,